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Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Fahrschule Monti

Gültig für alle Ausbildungsverträge

ZIFFER 1

  • Bestandteil der Ausbildung

    Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

  • Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

    Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

  • Beendigung der Ausbildung

    Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.

  • Eignungsmängel des Fahrschülers

    Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

ZIFFER 2

  • Entgelte, Preisaushang

    Die Entgelte entsprechen dem im Ausbildungsvertrag aufgeführten Tarif sowie gewählten Zusatzleistungen.

    Preisbindung: Die im Vertrag vereinbarten Entgelte sind für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Vertragsschluss verbindlich. Bei einer Fortsetzung der Ausbildung nach Ablauf dieser Frist werden die Leistungen nach der dann gültigen Preisliste berechnet.

ZIFFER 3

  • Grundbetrag und Leistungen

    Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
    Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens erhebt die Fahrschule den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Wiederholergrundbetrag.

  • Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

    Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
    Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

  • Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

    Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

  • Hinweis zur Prüfungszulassung und Behördenlaufzeiten:

    Voraussetzung für die Anmeldung zur theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist das vollständige Vorliegen des Prüfauftrags der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde sowie die Feststellung der Prüfungsreife durch die Fahrschule. Auf die Bearbeitungsdauer der Anträge durch die Behörden  hat die Fahrschule keinen Einfluss. Soweit gesetzlich zulässig, begründen behördliche Bearbeitungszeiten keine Schadensersatzansprüche gegen die Fahrschule.

ZIFFER 4

  • Zahlungsbedingungen

    Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

  • Zahlungsarten

    Die Zahlung kann per Banküberweisung oder in bar erfolgen.

    Gerät der Fahrschüler mit einer Zahlung in Verzug, ist die Fahrschule berechtigt, weitere Ausbildungsleistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzustellen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.

  • Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

    Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

  • Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

    Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.

ZIFFER 5

  • Kündigung des Vertrages

    Der Fahrschüler kann jederzeit kündigen. Die Fahrschule kann nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Fahrschüler:

    a) die Ausbildung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen beginnt oder länger als 3 Monate unterbricht;

    b) die Prüfung auch nach der zweiten Wiederholung nicht besteht;

    c) gröblich gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.

    Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder Brief).

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

ZIFFER 6

  • Entgelte bei Vertragskündigung

    Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
    Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu

    • a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
    • b) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
    • c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
      Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

    Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

ZIFFER 7

  • Haftung des Fahrschülers bei Sachschäden
    1. Grundsatz: Der Fahrschüler haftet für Schäden an den Ausbildungsfahrzeugen, Schulungsmaterialien oder Schäden Dritter nach den gesetzlichen Bestimmungen.Für Schäden, die ausschließlich auf typischen fahrtechnischen Anfängerfehlern während der Fahrausbildung beruhen, haftet der Fahrschüler grundsätzlich nicht.
    2. Besonderheiten bei Fahrschülern mit bereits vorhandener Fahrerlaubnis (Umschreiber): Besitzt der Fahrschüler bereits eine gültige nationale oder internationale Fahrerlaubnis (sog. Umschreiber/Inhaber ausländischer Erlaubnisse), wird ein grundlegendes fahrtechnisches Können sowie das Bewusstsein über die generellen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeugs vorausgesetzt. Die Privilegierung für typische Anfängerfehler greift bei dieser Schülergruppe nur in engen Ausnahmefällen.
    3. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Richtet der Fahrschüler einen Sachschaden am Ausbildungsfahrzeug durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz an, haftet er für den entstandenen Schaden. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den nachfolgenden Bestimmungen.
    4. Umfang der Haftung (Selbstbeteiligung):  Im Falle eines grob fahrlässig verursachten Kaskoschadens verpflichtet sich der Fahrschüler zur Übernahme der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung der Voll- oder Teilkaskoversicherung des jeweils eingesetzten Ausbildungsfahrzeugs, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall.
    5. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit (insbesondere bei Umschreibern): Ein grob fahrlässiges Verhalten kann insbesondere vorliegen, :
      • wenn der Fahrschüler ausdrückliche, wiederholte oder unmissverständliche fahrbezogene Weisungen des Fahrlehrers ignoriert oder bewusst missachtet (z. B. das Verweigern des Bremsens trotz akustischer und deutlicher Aufforderung),
      • wenn der Fahrschüler aufgrund von Selbstüberschätzung oder bewusster Missachtung grundlegendster Verkehrsregeln (die auch im Herkunftsland gelten, wie z. B. das Anhalten bei Rot oder Stoppschildern) einen Unfall provoziert,
      • wenn der Fahrschüler das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahruntüchtig machenden Medikamenten führt,
      • wenn der Fahrschüler das Fahrzeug mutwillig beschädigt.

ZIFFER 8

  • Einhaltung vereinbarter Termine

    Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

  • Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

    Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, erhebt die Fahrschule eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

    Bei kurzfristigen krankheitsbedingten Absagen behält sich die Fahrschule das Recht vor, ein ärztliches Attest einzufordern, um von einer Rechnungsstellung abzusehen

  • Wartezeiten bei Verspätung

    Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 Absatz 3).

  • Ausfallentschädigung

    Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

ZIFFER 9

  • Ausschluss vom Unterricht

    Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

    • a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
    • b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

    Es gilt Ziffer 7 Abs. 3 entsprechend.

ZIFFER 10

  • Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

    Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.

ZIFFER 11

  • Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

    Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

  • Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

    Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

ZIFFER 12

  • Abschluss der Ausbildung

    Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 6 FahrschAusbO).

  • Anmeldung zur Prüfung

    Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.

ZIFFER 13

  • Gerichtsstand

    Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

ZIFFER 14

  • Datenschutz

    Die jeweils gültige Datenschutzerklärung ist in der Fahrschule einsehbar undauf der Internetseite der Fahrschule unter www.fahrschule-monti.de/datenschutz abrufbar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages und zur gesetzlichen Dokumentationspflicht. Freiwillige Einwilligungen (z. B. für Werbung oder Messenger) werden separat eingeholt.

ZIFFER 15

  • Widerrufsrecht für Verbraucher

    (Dieses Widerrufsrecht gilt für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen der Fahrschule oder über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder Website geschlossen wurden.)

    Widerrufsbelehrung: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.

    Folgen des Widerrufs: Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden alle vom Fahrschüler geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen ab Eingang des Widerrufs, zurückerstattet.

    Hat der Fahrschüler ausdrücklich verlangt, dass die Ausbildung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er der Fahrschule einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen (§ 357a BGB).

ZIFFER 16

  • Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 2026